ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für alle von und mit uns eingegangenen Rechtsgeschäfte. Gegenüber etwa vom Auftraggeber verwendeten Geschäftsbedingungen, allgemeinen Einkaufsbedingungen etc., haben die vorstehenden Regelungen in jedem Fall Vorrang.

2. Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Unsere Auftragsbestätigung gilt als anerkannt, wenn unser Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.

3. Leistungen und Lieferungen

für unsere Leistungen gelten die folgenden Bedingungen:

a. Wird die von Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

b. Ist einer Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Erfolgt der Transport mit dem LKW des Auftragnehmers, ist die Haftungssumme auf EUR 25.564 begrenzt). Anteilig wird dem Auftraggeber eine Transportversicherungspauschale berechnet. Wird vom Auftraggeber eine höhere Versicherungssumme gewünscht, so ist dies vorher zu vereinbaren.

c. Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgeholt werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auf Wunsch kann die eingelagerte Ware zusätzlich versichert werden.

d. Werkstoff
Die Anfragezeichnungen, Aufträge und Lieferscheine müssen eine genaue Werkstoffbezeichnung enthalten, um Fehler bei der Behandlung auszuschließen. Besonders wichtig ist dies bei Kombinationen von Werkstoffen sowie bei geglühten oder geschmiedeten Komponenten aus Vollmaterial (z. B. 1.4305).
Bei Schwarz-Weiß-Verbindungen sollte der Normalstahl vor dem Beizen mit einer Grundierung, am besten aus Epoxidharz, geschützt werden.
Dennoch können partielle Ablösungen nicht immer vermieden werden.
Bei unstabilisierten Edelstählen (z. B. 1.4301) können durch fehlerhafte Wärmebehandlung (auch beim Schweißen) Carbid-Ausscheidungen entstehen, die bei der Beizung interkristalline Korrosion und möglicherweise zur Zerstörung des Werkstücks führen.
Aufgrund dessen, dass wir solche Fehler vor der Verarbeitung nicht identifizieren können, übernehmen wir keine Gewähr für daraus resultierende Schäden.

Vorbehandlung:
Es muss eine Vorbehandlung erfolgen.
Starke Verunreinigungen (wie etwa starke Fettschichten, Folienreste oder Sand) erfordern gegebenenfalls eine Vorreinigung gegen gesonderte Berechnung.

Hohlräume:
Hohlräume müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Hohlräume an Geländern, Behälterfüßen und ähnlichen Bauteilen müssen mit Spülbohrungen versehen sein, um eine absolute Dichtheit zu gewährleisten. Falls dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, übernehmen wir keine Haftung für eventuelle Folgeschäden.

Spalte:
Teile können konstruktionsbedingt Spalten aufweisen oder aufgrund des Materials Poren oder Lunker haben, was zu Spülproblemen führen kann. Verfärbungen sind nur in der getrockneten Stufe der Werkstücke erkennbar, und wir übernehmen keine Gewähr dafür.

Einschlüsse
wie Schlackenreste und andere nicht säurelösliche Einschlüsse in der Schweißnaht, wie beispielsweise Carbonitrid, werden durch das Beizen nicht beseitigt. Stattdessen können sie nur durch Schleifen entfernt werden.
Nach dem Schleifen müssen die entsprechenden Stellen nachgebeizt werden. Diese zusätzlichen Kosten sind nicht im Preis enthalten.

4. Zahlung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 4 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderung insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5. Kosten für die durchgeführten Aufträge

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

6. Gewährleistung und Haftung

a. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Auftragnehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten in unserem Betrieb zur Verfügung steht.

b. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:

– Schäden, die durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden,

– Schäden, die durch falsche Materialbezeichnung verursacht werden,

– Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag,

– Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

c. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

d. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Auftragnehmers muss der Kunde unverzüglich bei Abnahme dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

e. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand nur soweit ihn ein Verschulden in Form von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft. Ist die Schadensbeseitigung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, haftet der Auftragnehmer höchstens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Gegenstandes. Dasselbe gilt bei Verlust.

Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl. Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten des Auftragnehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zu Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Der Eigentumsvorbehalt sichert auch Forderungen aus Lieferung und Leistung durch Niederlassungen oder Nebenbetriebe. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Mieteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Käufer darf über Vorbehaltsware im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes verfügen. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.

8. Erweitertes Pfandrecht des Auftragnehmers an beweglichen Sachen

a. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

b. Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang; einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

9. Rücktritt

a. Der Bearbeiter kann vom Vertrag zurücktreten

– wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher Bedeutung ist, die Arbeit nicht ausführen kann.

– wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt,

– wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.

b. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Bearbeiter schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist auf Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor bei Lieferhindernissen infolge höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit aufgrund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.

c. Bei Rücktritt sind Bearbeiter und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Bearbeiter für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind.

Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich, rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Düren bzw. das Landgericht Aachen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Stand:

Januar 2021